Aufgaben des Kirchenvorstands

Die Aufgaben des Kirchenvorstandes, wie sie in der Kirchengemeindeordnung festgelegt sind ( Auszug )

 

§ 21 Aufgaben des Kirchenvorstandes im Allgemeinen.

Der Kirchenvorstand hat im Rahmen der kirchlichen Ordnungen vor allem

 

  1. Über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen handlungen sowie die Einführungneuer Gottesdienste zu beschließen und Gottesdienstzeiten festzusetzen,

  2. Über Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der kirchlichen Unterweisung ( Kindergottesdienst, Religionsunterricht, Konfirmandenuntericht usw.) zu geraten und zu beschließen,

  3. Über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allen über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen zu entscheiden,

  4. Mitzuwirken, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben nachhaltiggefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden,

  5. bei der Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens mitzuwirken,

  6. bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken,

  7. über die Sprengelordnung in der Kirchengemeinden mit mehrerenPfarrstellen mitzuberaten,

  8. die Erkenntnis der diakonischen und missionarischen Aufgaben in der gemeinde zu vertiefen, die Arbeiskreise, werke und Anstalten zu unterstützen, insbesondere christliche Liebestätigkeit und gemeindediakonie, Männer-Frauen- und Jugendarbeit, Eltern- und familiendienst, kirchliche Sozialarbeit, Kirchenmusik, Volksmission, Ökumene, Äußere mission und Diasporafürsorge zu fördern.

  9. Dafür zu sorgen, das Zwistigkeiten in der Kirchengemeinde rechtzeitig und in geschwisterlicher Weise beigelegt werden,

  10. Für die Dienste in der Kirchengemeinde und kirche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen,

  11. Sich darum zu bemühen, dass durch gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgabe erleichtert wird,

  12. Wichtige kirchliche Fragen zu erörtern, insbesondere darüber zu beraten, wie grundlegende, die Kirchengemeinde berührende kirchliche Anordnungen vollzogen und kirchliche Einrichtungen geschaffen oder gefördert werden können.